Ich bin kein Jurist und kenne auch nicht die möglichen Änderungen der Interpretation. Aber ja, mein Kenntnisstand ist, hier einmal Gemini mit seiner Antwort:
Die akustische Schließrückmeldung (meist ein kurzer Signalton oder "Beep" beim Verriegeln des Fahrzeugs) ist in Deutschland straßenverkehrsrechtlich unzulässig und daher verboten, weil sie als unnötiges Lärmen und ein missbräuchliches Schallzeichen gilt.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich hauptsächlich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
* § 16 Abs. 1 StVO (Schall- und Leuchtzeichen): Schallzeichen (wie die Hupe oder ein Signalton) dürfen demnach nur gegeben werden, um außerhalb geschlossener Ortschaften einen Überholvorgang anzukündigen oder um vor einer Gefahr zu warnen. Die Bestätigung des Schließens stellt keine dieser Situationen dar.
* § 30 Abs. 1 StVO (Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot): Hier ist festgelegt, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm verboten ist. Ein Signalton, der lediglich das Verriegeln bestätigt, wird als unnötige Lärmbelästigung, insbesondere in Wohngebieten und während der Nachtstunden, angesehen.
Daher ist diese Funktion bei vielen Fahrzeugen, die für den deutschen Markt bestimmt sind, entweder deaktiviert oder im Bordcomputer nicht aktivierbar.
Bei Mercedes hatte ich das einmal angesprochen, da auch hier der Ton aktivierbar ist, dort die Aussage, bei Auslieferung ist es deaktiviert und muss vom Nutzer aktiviert werden, damit hat der Hersteller seine Anforderung erfüllt.
Ich finde auch, es ist eine Form der Lärmbelästigung und es gibt meist ausreichend optische Informationen über einen erfolgreichen Schließvorgang. Bspw. eingeklappte Rückspiegel, die, außer bei Audi
auch von der Ferne gut erkennbar sind. Oder die App, die zeigt ob ein Auto verschlossen ist, optische Signalisierung. Es ist Lärm der vermeidbar ist.