Alles anzeigen…genauso steht es übrigens auch in den AGB und in den Vertragsbestimmungen - und das schon viele Jahre.
Selbst bei meinem Kuga-Kauf war das schon Bestandteil der AGB.
Die Frage ist dabei, wie weit ist das vom Käufer hinnehmbar. Würde ein Lenkrad gegen einen Joystick ersetzt, wäre das sicherlich ein Grund für eine Rückabwicklung.
Es gab Fälle, bei denen der automatische Einparkassistent nicht verbaut wurde, dagegen setzte sich ein User erfolgreich mit einer Rückabwicklung zur Wehr…
Wir werden aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den nunmehr weitestgehend feststehenden “Einsparungen” keine Rückabwicklung rechtfertigen können, genau solche Einsparungen sind von der “Vorbehaltsklausel” gedeckt…
Hilft also der ganze Groll nix, genießt die Fahrzeuge, so wie sie sind, wem die Ambientebeleuchtung im Fußraum oder der Mittelkonsole fehlt, die Beleuchtung in irgendwelchen Ablagen undundund - da wird es bestimmt DIY-Lösungen geben…
Also die Bastler hier im Forum sind aufgerufen, voller Stolz ihre DIY-Lösungen zu präsentieren😉
Grüße
Eben genau nicht! Die Klauseln sind für Veränderungen rechtlich wirksam, die notwendig sind und nicht zum Nachteil des Kunden.
Ein reines Weglassen führt dazu, dass der Kunde Ansprüche hat, sei es zur Nachbesserung oder Rückabwicklung.
Allerdings kann man nur das einfordern, was vertraglich vereinbart war und in der Preisliste konkret stand. Der abgesperrte deckel steht nirgendwo und damit ist Ford wohl fein raus. Aber andere Dinge, die irgendwo niedergeschrieben sind, können und dürfen nciht einfach weg gelassen werden.