Also bei mir steht es bspw. so im Vertrag (AGB):
„Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.…Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.“
Vermutlich steht es so in den meisten oder allen Verträgen drin. Dabei handelt es sich, denke ich, um gesetzliche Vorgaben.
Es kann ja auch nicht sein, dass man einen Termin fixiert hat, auch unverbindlich, und man dann endlich lange zuwarten soll, bis da was geliefert wird.
Da wäre für mich die weitere Vorgehensweise klar vorbestimmt. Persönlich bin ich da recht schmerzfrei und in solchen Fällen wäre ich auch extrem bockig und nicht mehr kompromissbereit. ![]()