Beiträge von Barney

    Das, was man hier liest, sind für die User des neuen Mazda CX-5 Peanuts. Da gibts im Forum täglich neue Horrostorys zur Software und auch das 5. Update hilft nicht 🤦🏼‍♂️. Da ist das Auto auch gern mal fahrunfähig …

    Interessanter Punkt! Mich würde es schon sehr interessieren, wie es bei anderen Modellen/Herstellern aussieht.


    Gibt es hier Mitglieder im Forum, die sich auch noch in anderen Auto-Foren tummeln und berichten können?

    Ich war BISHER mit meinem Händler, was die Betreuung meines Sorgenkindes Mach E angeht, stets sehr zufrieden.

    ...

    Und naiver Weise dachte ich, dass ich mich weiterhin auf diesen Händler verlassen kann ...

    Ich halte das in keiner Weise für naiv, ich hätte genauso gedacht wie Du.


    Das Traurige an der ganzen Sache ist: man kann sich auf nichts mehr verlassen. :(


    Wie sagt der Ingenieur so schön: alle Konstanten sind variabel. :)


    Ich drücke Dir auf jeden Fall die Daumen, dass sich die Sache für Dich doch noch zum Guten entwickelt.

    Das sehe ich anders. Ich bin selbst beruflich in dem Bereich tätig, der "eskaliert". Soweit dem Händler als Vertragspartner nach Ablauf einer zumutbaren Frist keine wirtschaftliche Nachteile drohen, beruht seine Motivation im Wesentlichen auf good will. Erkennt er aber, dass ihn Folgekosten ereilen können (Schadenersatz aus Verzug), ist das eine deutliche Motivationshilfe um seinerseits etwas mehr Energie in den Druck auf Ford selbst zu richten. Meine Erfahrung lehrt, dass sich der Sitzende weit eher aus dem Stuhl erhebt, wenn man den Stuhl anzündet (Disclaimer: Achtung, rein bildliche Metapher :)) .

    Ich sehe das genauso wie Du.


    Für Gewährleistungsansprüche ist laut Gesetz einzig und allein der Verkäufer (also der FFH) zuständig. Wenn der auf den Hersteller verweist, dann will er den Kunden nur abwimmeln. Wer sich abwimmeln läßt, ist selber schuld.


    Ich würde mich also auf den FFH fokussieren und ihn nicht aus seiner Pflicht entlassen. Parallel und zusätzlich kann ich natürlich auch noch den Hersteller kontaktieren. Allerdings würde ich mir davon nicht allzu viel versprechen.


    Das ist das eine. Auf der anderen Seite kostet es mich Zeit und Arbeit, insbesondere wenn ein Rechtsanwalt und/oder ein Gutachter eingeschaltet wird. Und hier scheiden sich die Geister. Jeder muss für sich selbst entscheiden, was für ihn wichtig ist.


    Für mich ist dieses Forum eine wichtige Hilfestellung. Die geteilten Erfahrungen - insbesondere über erfolgreiche Reklamationen und Abhilfen - sind für mich wertvolle Hilfen bei der Entscheidung, ob ich mich bei einer bestimmten Sache weiter engagiere oder die Sache auf sich beruhen lasse.


    Auf jeden Fall gefallen mir der Ton und die Umgangsformen in diesem Forum. Da habe ich in der Vergangenheit schon ganz andere Foren im Internet erlebt.

    Barney

    Sei mir mal nicht böse

    Nein, bin ich nicht. Ich finde Deinen Beitrag völlig legitim und in Ordnung.

    Wenn da steht, dass der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes entrichtet sein muss ...

    Wenn das so vereinbart worden ist, dann musst Du tatsächlich bei Übergabe bezahlen. Bezahlst Du später, dann befindest Du Dich ab Tag 1 nach der Übergabe im Verzug ... mit den ensprechenden Folgen.


    Wenn da aber nur steht: "Der Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.", dann ist nur das Fälligkeitsdatum fixiert. Wurde keine explizite Zahlungsfrist vereinbart, dann gilt die gesetzliche 30-Tage-Frist.

    Wie bereits mehrfach erwähnt: es kommt darauf an, was schriftlich vereinbart worden ist. Nur das gilt! Punkt!

    Bei mir steht das so: "Zahlung 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig."

    Wir haben am 05.08.2026 bei unserem FFH eine verbindliche Bestellung aufgegeben. Neben den dort aufgeführten Bedingungen gelten die AGB des Verkäufers. Letztere regeln die Zahlung. Bei uns steht dazu derselbe Text wie ihn NickKop zitiert hat.


    Die Passage "Der Kaufpreis ... ist bei Übergabe ... zur Zahlung fällig" bedeutet, ab wann gezahlt werden muss. Dieses Fälligkeitsdatum ist notwendig, um einen Zahlungsverzug festlegen zu können. Gemäß § 286 BGB ist man spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug und hat entsprechend Verzugskosten zu bezahlen.


    Also keine Panik! Wer eine Passage wie oben hat, kann in den Tagen nach der Übergabe in aller Ruhe bezahlen - auch in mehreren Raten.