Achtung beim Neukauf von (mobilen) Wallboxen. Für die gilt seit dem 1. Januar 2024 das überarbeitete §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Deutschland:
Steuerbarkeit ab 4,2 kW: Alle ab dem 1. Januar 2024 neu installierten Wallboxen müssen steuerbar sein und bei Netzüberlastung auf mindestens 4,2 kW reduziert werden können. Dies ist eine verpflichtende Anforderung.
Bestandsschutz bis 2028: Wallboxen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028 und sind nicht mehr von den neuen Regelungen betroffen.
Netzentgeltreduzierung als Gegenleistung: Als Ausgleich für die mögliche Leistungsreduzierung erhalten Betreiber einer §14a-konformen Wallbox reduzierte Netzentgelte. Entweder pauschale Entlastung: Automatisch aktiviert, jährliche Ersparnis von ca. 110 bis 190 €. Oder prozentuale Entlastung: Bei Nutzung eines separaten Stromzählers, Reduktion der Netzentgelte um etwa 60 %.
Nur „Dimmen“, nicht Abschalten: Netzbetreiber dürfen Wallboxen nicht komplett abschalten, sondern nur zeitlich begrenzt (max. zwei Stunden täglich) und auf mindestens 4,2 kW drosseln.
Technische Voraussetzungen: Die Wallbox muss über eine digitale Schnittstelle verfügen, um über einen Rundsteuerempfänger des Netzbetreibers gesteuert werden zu können.